 
						E-RechnungWas Betriebe jetzt wissen müssen
Das Bundesfinanzministerium hat neue Regeln zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht. Viele Punkte wurden auf Vorschlag des Handwerks angepasst – trotzdem bringt das Schreiben auch neue Anforderungen mit sich.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Fehler in E-Rechnungen
Es wird jetzt unterschieden zwischen Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern. Das ist wichtig, weil nicht jeder Fehler automatisch die Rechnung ungültig macht.
2. Validierung (Prüfung) der E-Rechnung
- Betriebe dürfen sich auf das Ergebnis eines Validierungstools verlassen, wenn sie eine E-Rechnung prüfen.
- Wichtig: Den Validierungsbericht abspeichern – das dient als Nachweis.
3. E-Rechnungspflicht auch bei Option zur Steuerpflicht
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt auch, wenn man freiwillig Umsatzsteuer erhebt (zum Beispiel bei eigentlich steuerfreien Vermietungen).
4. Leistungsbeschreibung in der E-Rechnung
- Die Leistungsangaben müssen direkt in der strukturierten E-Rechnung stehen.
- Ein Verweis auf Anhänge (zum Beispiel Lieferscheine oder Leistungsverzeichnisse) reicht nicht aus.
- Ergänzende Infos dürfen aber als Anhang (zum Beispiel PDF) beigefügt werden.
- Die Beschreibung muss so klar sein, dass Leistung und Umfang nachvollziehbar sind (zum Beispiel „Bau eines Geschäftshauses, Rosenweg 6, Berlin“).
5. Rechnungsberichtigung / Gutschriften
- Skonti oder Preisnachlässe müssen nicht durch neue Rechnungen korrigiert werden.
- Leistungsänderungen (zum Beispiel neues Aufmaß) hingegen erfordern eine neue oder berichtigte Rechnung.
- Neu: Eine elektronische Gutschrift durch den Auftraggeber kann eine Rechnung ersetzen – wenn das vorher vereinbart wurde.
Was bedeutet das für den Betrieb?
- Rechnungen müssen technisch korrekt erstellt und geprüft werden.
- Eindeutige Leistungsbeschreibungen sind Pflicht – keine Verweise auf externe Dokumente.
- Validierungsergebnisse sichern, um auf der sicheren Seite zu sein.
- Prüfen, ob eigene Software oder Schnittstellen (zum Beispiel ZUGFeRD, XRechnung) alle neuen Anforderungen erfüllen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerls (ZDH) bleibt mit dem Finanzministerium im Austausch, um praxisnahe Lösungen zu erreichen. Rückmeldungen aus den Betrieben zu Problemen mit der E-Rechnung sind ausdrücklich erwünscht.
Kontakt: steuerpolitik@zdh.de
Genauere Informationen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Ansprechperson:
Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung
Tel. 0391 6268-276
Fax 0391 6268-110
Downloads:
BMF-Schreiben als PDF-Download:
Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen in-ländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
