
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im VerpackG und in anderen Gesetzen geeinigt.Weg für neues Verpackungsgesetz geebnet
Die Bundesregierung hat sich am 20. Januar 2021 auf einen Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im VerpackG und in anderen Gesetzen geeinigt.
Der Gesetzentwurf ist auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie als Datei unter Downloads in diesem Artikel abrufbar.
Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzenden Vorschriften der geänderten Abfallrahmenrichtlinie sollen der Konkretisierung, Verschärfung und Vereinheitlichung der Regeln für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung dienen. Für die Hersteller von Verpackungen bedeutet dies, dass sie die finanzielle sowie gegebenenfalls organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, übernehmen müssen, wenn diese Produkte zu Abfall geworden sind.
Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern. Der vorliegende Gesetzentwurf dient insbesondere der Umsetzung dieses Ziels für den Bereich der Verpackungen. Auch andere Vorschriften, wie etwa die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzen weitere Vorgaben dieser Richtlinie um.
Mit dem Entwurf der Bundesregierung soll im Verpackungsgesetz die Pflicht geschaffen werden, Lebensmittel zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen, und Getränke, die in sogenannten To-go-Bechern angeboten werden, auch in einer Mehrwegverpackung als Alternative anzubieten. Die Verbraucher*innen sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll langfristig der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden. Außerdem soll ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen erstmals der Einsatz einer bestimmten Menge recycelten Kunststoffs vorgeschrieben werden. Ab 2025 soll die Einsatzquote zunächst 25 Prozent betragen, ab 2030 dann 30 Prozent.
Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Einwegpfandpflicht auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus PET und auf sämtliche Aluminiumdosen zu erweitern. Die meisten bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkesorten sollen damit für diese beiden Verpackungsarten wegfallen, nur für bestimmte medizinische Produkte bleibt die bisherige Ausnahme für Kunststoffflaschen bestehen.
Es ergaben sich im Gesetzentwurf handwerksrelevante Änderungen im Vergleich zumReferentenentwurf. Bei diesen Änderungen handelt es sich u. a. um Fristverlängerungen zur erweiterten Pfandpflicht, zur erweiterten Registrierungspflicht und zum Mehrweggebot. Die Erleichterung für kleine Unternehmen zum Mehrweggebot wurde darüber hinaus ausgeweitet und um Bestimmungen für Verkaufsautomaten ergänzt.
Der Zentralverband des Handwerks (ZDH) hat sich im parlamentarischen Verfahren gemeinsam mit dem HDE und dem Mittelstandsverbund im Rahmen eines Verbändebriefs an den Bundestag eingebracht.
Die unterzeichnenden Verbände unterstützen grundsätzlich das Ziel des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes, die Verwertung bzw. das Recycling von Verpackungsmaterialien zu verbessern sowie Ressourcen zu schonen.
Allerdings gibt es weiterhin Punkte, die noch dringenden Überarbeitungsbedarf aufweisen.
Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat beraten. Das abschließende Plenum des Bundesrates ist für den 5. März 2021 geplant. Im Vorfeld wird der Gesetzentwurf in den Ausschüssen des Bundesrates beraten.
Weitere Informationen:
Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung
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