Corona Kurzarbeit
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Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Mit der "Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld" vom 19.12.2022 wurden die erleichterten Bedingungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Bezugs von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer über den 31. Dezember 2022 hinaus um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 

Das bedeutet, dass der Zugang für das Kurzarbeitergeld für alle Betriebe bis zum Ablauf des 30.06.2023 erleichtert wird.

 - Absenkung des Mindesterfordernisses: die Zahl der Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt

- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiterhin vollständig verzichtet 

Diese Zugangserleichterungen sind bis zum Ablauf des 30.06.2023 befristet, ab den Abrechnungsmonaten Juli 2023 gelten wieder die Mindesterfordernisse nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III und das Erfordernis, Kurzarbeit durch zulässige Bildung negativer Arbeitszeitsalden nach § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 SGB III zu vermeiden.

 

Des Weiteren wurde mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld die Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung (KugÖV) geändert und damit die befristete Möglichkeit, für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 30.06.2023 verlängert. Ab dem 1. Juli 2023 tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wieder selbst.