Zum Verhalten als Gläubiger im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird durch Beschluss des Insolvenzgerichtes eröffnet.

In diesem Beschluss wird unter anderem ein Verwalter bestellt und allen Gläubigern des Schuldners aufgegeben, innerhalb einer Frist ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluss sowie sonstige Entscheidungen und Mitteilungen des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters werden in der örtlichen Tageszeitung und im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Der Insolvenzverwalter wird unter anderem aber auch mit denjenigen, von denen bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt wird, dass ihnen Forderungen gegen den Schuldner zustehen, Kontakt aufnehmen.

1. Geltendmachung von Forderungen

  • Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Forderungsanmeldungen müssen spätestens am Tag des Ablaufs der vom Gericht gesetzten Frist beim Verwalter eingehen. Auch Forderungen, die erst nach dieser Frist eingehen, werden berücksichtigt. Der Säumige hat unter Umständen allerdings die Kosten zu tragen, die aufgrund der Anordnung eines neuen Prüfungstermins entstehen.
  • Bei der Forderungsanmeldung sollten, soweit Ihnen der Insolvenzverwalter nicht einen entsprechenden Vordruck zugesandt hat, folgende Unterlagen eingereicht werden: Anschreiben mit folgendem Inhalt: Anschrift Amtsgericht/Insolvenzgericht beziehungsweise Anschrift Verwalter, Absender, Aktenzeichen des Gerichts, Angabe des Betrages und eindeutige Bezeichnung des Rechtsgrundes der angemeldeten Forderung (zum Beispiel Kauf-, Werkvertrag, Schadenersatzforderung usw.); als Beweisstücke sind in Kopie: der Vertrag, die Rechnungen, Lieferscheine/Abnahmeprotokolle, Mahnungen usw. Vollstreckungstitel in Original beizufügen.
  • Forderungen die nicht auf Geldzahlungen gerichtet sind oder einen unbestimmten Geldbetrag enthalten, müssen mit ihrem Schätzwert angemeldet werden.
  • Steht die Höhe der Forderung noch nicht genau fest, kann ein geschätzter Betrag angemeldet werden.
  • Hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen sind der Prozentsatz und der Zeitraum anzugeben. Es können nur Zinsen bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden. Sonstige Kosten, wie zum Beispiel Mahnkosten, Vollstreckungskosten oder Prozesskosten, werden nur berücksichtigt, wenn sie zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits angefallen sind. Nicht angemeldet werden können Kosten der Forderungsanmeldung beziehungsweise sonstige, die durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen.
  • Eine Verpflichtung, an dem vom Gericht bestimmten Prüfungstermin teilzunehmen oder einen Vertreter zu schicken, besteht nicht. Die Gläubiger angemeldeter Forderungen werden nach dem Prüfungstermin über dessen Ergebnis informiert.

2. Absonderung, Aussonderung

Ein Anspruch auf Aussonderung beziehungsweise abgesonderte Befriedigung muss ebenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend gemacht werden.

  • Einen Aussonderungsanspruch hat derjenige, der geltend machen kann, dass bestimmte Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern vielmehr der Aussonderungsberechtigte, zum Beispiel aufgrund Eigentums oder Eigentumsvorbehalt, einen Anspruch darauf hat.
  • Ein Absonderungsanspruch steht den Gläubigern zu, die wegen einer Forderung durch ein dingliches Recht (zum Beispiel Pfandrecht, Grundschuld usw.) an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert sind. Dem Insolvenzverwalter gegenüber muss der Anspruch auf Aussonderung beziehungsweise Absonderung durch entsprechende Verträge, allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferscheine usw. nachgewiesen werden. Wichtig ist zu beachten, dass zum Beispiel die eigenmächtige Abholung des Gegenstands ohne Zustimmung des Insolvenzverwalter nicht zulässig und gegebenenfalls strafbar ist.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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