Kalenderblatt 1. Januar
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Mindestlohn, Verpackungsgesetz, Brückenteilzeit und Co.: Wir präsentieren Ihnen ausgewählte Gesetzesänderungen zum neuen Jahr.Gesetzesänderungen 2019

Mindestlohn

Um 35 Cent wurde der Mindestlohn zum Jahreswechsel angehoben. Damit liegt die Lohnuntergrenze seit dem 1. Januar 2019 bei 9,19 Euro je Zeitstunde. Abweichend davon müssen Arbeitgeber im Handwerk bei der Vergütung ihrer Mitarbeiter unter Umständen auch Branchenmindestlöhne beachten – das ist zum Beispiel im Baugewerbe (ab 1. März 2019 12,20 € bei Baustellen in den neuen Ländern), dem Dachdeckerhandwerk (ab 1. Januar 2019 13,20 € für Fachkräfte) und in der Gebäudereinigung (ab 1. Januar 2019 10,05 € in Lohngruppe I, Tarifgruppe Ost) der Fall.

Die Bundesregierung: Mindestlohn

Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz soll für mehr Recycling und für mehr Transparenz im Markt sorgen. Alle Betriebe, die Verpackungen herstellen oder als erster in Verkehr bringen, mussten sich bis zum 31. Dezember 2018 beim Verpackungsregister Lucid registrieren lassen. Unternehmen die Umverpackungen vornehmen und Verkaufsverpackungen verwenden, müssen sich an einem dualen System beteiligen. Serviceverpackungen können weiterhin vorlizensiert gekauft werden. Die Registrierung und weitere Pflichten übernimmt dann der Anbieter der Verpackung. Lucid ist öffentlich einsehbar – von Kunden und Mitbewerbern. Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen und Vertriebsverbot geahndet.

Zentralverband des deutschen Handwerks: Verpackungsgesetz

LUCID Verpackungsregister

Lohnkostenzuschüsse für die Beschäftigung Langzeitarbeitsloser

Die Bundesregierung will Menschen beim Wiedereinstieg in Arbeit unterstützen, die sonst kaum Aussichten auf Beschäftigung haben. Ab 2019 können Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Langzeitarbeitslose sozialversichert einstellen. Der Lohnkostenzuschuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. Danach sinkt er um zehn Prozentpunkte pro Jahr.

Die Bundesregierung: Teilhabechancengesetz

Grenzwerte bei Baustaub

Baugewerbe aufgepasst: Zum Jahreswechsel darf die Staubbelastung durch A-Stäube nur noch gut 40 Prozent der aktuellen Grenzwerte betragen. Ab Januar gilt für A-Staub ein Grenzwert von 1,25 mg/m³. Bisher lag er bei 3 mg/m³. Betroffen vom neuen Grenzwert ist insbesondere das Baugewerbe beim Umgang mit mineralischen Materialien wie Stein und Beton. Für Staub aus Holz gilt er nicht. Betriebe, die unsicher sind, ob sie den Grenzwert einhalten, sollten ihre Staubbelastung messen lassen. Ergibt die Messung Handlungsbedarf, sind in einer vorgegebenen Rangfolge Gegenmaßnahmen zu prüfen. Wer die Werte überschreitet, dem kann ein Arbeitsstopp verordnet werden. Zudem haften Unternehmer, wenn in Folge des mangelhaften Arbeitsschutzes Mitarbeiter erkranken.

handwerk.com: Grenzwerte bei Baustaub

Brückenteilzeit

In Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern besteht seit dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit zwischen mind. 1 und 5 Jahren. Die Brückenteilzeit hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei, ihre Arbeitszeit besser an ihre Lebensphasen anzupassen und die Teilzeitfalle zu umgehen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Brückenteilzeit

Drittes Geschlecht

Männlich, weiblich und divers: Im Geburtenregister gibt es seit dem 1. Januar 2019 drei Geschlechtsoptionen. Auch für Arbeitgeber ist das dritte Geschlecht ein Thema. Bei Stellenausschreibungen sollte nun neben den Abkürzungen für männlich (m) und weiblich (w) auch die Abkürzung "d" für divers zu finden sein.

handwerk.com: Was Arbeitgeber zum dritten Geschlecht wissen müssen

Aktualisierung Mautsätze Lkw

Ab dem 1.1. gelten auf Autobahnen und Fernstraßen in Deutschland geänderte Mautsätze für Lkw: Für Fahrzeuge von 7,5 bis unter zwölf Tonnen sollen künftig acht Cent pro Kilometer bezahlt werden, bei 12 bis 18 Tonnen 11,5 Cent, bei 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 16 Cent und bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 17,4 Cent. 

Deutscher Bundestag: Mautsätze für Lkw

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Ab Januar gelten in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung neue Beitragsbemessungsgrenzen. Künftig zahlen gesetzlich Versicherte Krankenkassenbeiträge bis zu einem jährlichen Einkommen von 54.450 € (4.537,50 € monatlich). Bisher lag die Grenze bei 53.100 € im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den neuen Ländern auf von 5.800 auf 6.150 € im Monat.

Die Bundesregierung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Sonstige Änderungen

Diese Auswahl an Neuerungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bleiben Sie stets informiert zu aktuellen Änderungen im Handwerk und nutzen Sie die Infokanäle Ihrer Handwerkskammer Magdeburg:

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

pschrank--at--hwk-magdeburg.de