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Bund-Länder-Beschluss - harter Lockdown ab 16. Dezember

Gemäß Beschluss der Landesregierungen mit der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2020 wurden aufgrund der aktuell hohen Infektionszahlen zusätzliche tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten verabschiedet. Ziel ist es weiterhin, die Zahl der Neuinfektionen so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist. 

Die Veröffentlichung der entsprechenden Änderungsverordnung für Sachsen-Anhalt finden Sie hier

Folgende handwerksrelevante Vereinbarungen wurden im Bund-Länder-Beschluss getroffen:  

  • Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

  • Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt. Es soll eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten werden. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten soll analog verfahren werden. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Genauere Details liegen dazu noch nicht vor. Wir informieren umgehend nach Erhalt neuer Informationen.

  • Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.

  • Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

  • Der Bund stellt für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe eine angepasste Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Die erweiterten Konditionen sehen insbesondere einen höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffene Unternehmen vor. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen („November-/Dezemberhilfe“) geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit soll der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können.

  • Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

  • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs*innen der Länder werden mit Blick auf die weitere Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen. 

Den Bund-Länder-Beschluss finden Sie im Downloadbereich (rechts)

Dorit Zieler

Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-276

Fax 0391 6268-110

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