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Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine GeschädigtenSteuerliche Erleichterungen von Bund und Land veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat anlässlich des Krieges in der Ukraine mit einem Schreiben vom 17. März 2022 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht, mit denen das gesamtgesellschaftliche Engagement gewürdigt werden soll. Das betreffende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Landesministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt finden Sie im Downloadbereich.

Die Erleichterungen gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden:

Spenden

Die Finanzverwaltung gewährt einen erleichterten Nachweis für Spenden. Auf eine Zuwendungsbestätigung wird verzichtet, wenn diese auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto der öffentlichen Hand oder eines anerkannten Wohlfahrtsverbands bzw. deren Mitglieder eingezahlt werden. In diesen Fällen genügt ein Zahlungsbeleg als Nachweis. Bei Zuwendungen über ein Konto eines Dritten kann eine Bescheinigung gemäß § 50 Abs. 5 EStDV erteilt werden.

Spendenaktionen können auch von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden, die nach ihrer Satzung keine Zwecke unterstützen, die mit der Hilfe für die vom Krieg Geschädigten im Zusammenhang stehen. Die Finanzverwaltung verzichtet bei den vom Krieg Geschädigten auf den Nachweis einer Hilfsbedürftigkeit. Die eingeworbenen Mittel können auch an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben werden.

Auch nichtgemeinnützige Organisationen dürfen Spenden für Flüchtlinge oder Kriegsgeschädigte aus der Ukraine sammeln. Die gesammelten Spenden müssen auf einem Treuhandkonto verwahrt und dann an gemeinnützige Vereine und Organisationen der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.

Unterstützungsmaßnahmen durch steuerbegünstigte Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften können die vom Krieg Geschädigten oder andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet ihres eigentlichen Satzungszwecks auch mit bereits vorhandenen Mitteln, die nicht einer anderen Mittelbindung unterliegen, unterstützen.
Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen

Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nummer 1 Buchtstabe c AO). Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet.

Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung

Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BgA) vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines BgA richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Handelt es sich um einen steuerbegünstigten BgA, sind die Ausführungen unter Ziffer 1 zu beachten.

Die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgrün-den nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des BgA aber insoweit mit Null anzusetzen. Ein tatsächlicher Verlustausgleich des BgA durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. In der Zeit der „Nullstellung“ wird im Übrigen auch kein Steuertatbestand des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG realisiert.
Zuwendung aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring-Maßnahmen

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratvergütungen

Die Finanzverwaltung fördert die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem die entsprechenden Lohnteile unter bestimmten Voraussetzungen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG fallen ebenfalls unter den Begriff des Unternehmens. Für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen vor Fälligkeit oder Auszahlung gilt das Vorstehende sinngemäß.
Regelungen für Unternehmen

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen (z. B. Sachspenden) und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen (wie z. B. Hilfsorganisationen) wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, d h. es fällt keine Umsatzsteuer an. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege abziehbar. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.

Unentgeltliche Überlassung von Unterkünften

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich geflüchteten Personen zur Verfügung stellen. Bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) zu diesem Zweck wird ausnahmsweise im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.

Regelungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts Handwerkskammer, Innungen und Kreishandwerkerschaften

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit sie für eine unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine genutzt werden. Diese Regelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden.

Regelungen für steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. Gemeinnützigkeit)

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. als gemeinnützig anerkannte Bildungseinrichtungen) entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft verfolgt. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (bei Bildungseinrichtungen und Internaten z. B. die Beherbergung von Jugendlichen) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.