Mutter bringt Kinder in die Kita
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Unentbehrliche Schlüsselpersonen - Konkretisierung von BerufsgruppenWann kann ein Kind in die Notbetreuung?

Entsprechend der am 16.04.2020 verabschiedeten und vom 20. April bis 3. Mai 2020 geltenden Verordnung werden Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischen Bedarf, sowie Kinder mit einem Anspruch nach § 8 S. 2 KiFöG, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, weiterhin betreut. Zudem haben Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, Anspruch auf Notbetreuung wenn:

  • ein Elternteil oder der/die Alleinerziehungsberechtigte zur Gruppe der Schlüsselpersonen gehört

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Möglichkeit, darüber hinaus Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle zu erlassen.

Nach Möglichkeit ist eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder durch Flexibilisierung der Arbeitszeiten (z.B. durch Homeoffice) einer Notbetreuung vorzuziehen.

Die Berufsgruppen der unentbehrlichen Schlüsselpersonen können Sie den Nummern 1 bis 5 auf der Arbeitgeberbescheinigung entnehmen.

  • Zu Gruppe 1 zählen u.a. Gesundheitshandwerker (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Zahntechniker) sowie Gebäude- und Textilreiniger
  • Zu Gruppe 3 zählen u.a. Lebensmittelhandwerker (Bäcker, Fleischer, Konditoren, Müller), Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Landmaschinenmechaniker, Groß- und Einzelhandel einschließlich Zulieferung und Logistik
  • Zu Gruppe 5 zählen u.a. Bestatter

Mit der Öffnung der Ladengeschäfte durch die vierte Eindämmungsverordnung wurde der Anspruch auf Notbetreuung auf das Verkaufspersonal ausgedehnt. Gleiches ist mit Verabschiedung der fünften Eindämmungsverordnung auch für die Beschäftigten in Friseurgeschäften vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie unter FAQ - Coronavirus / Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung