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Was die Maßnahme für das Handwerk bedeutet.Sachsen-Anhalt verlängert Lockdown bis 31. Januar

Auf Grundlage des Bund-Länderbeschlusses vom 5. Januar verlängert auch Sachsen-Anhalt den Lockdown bis zum 31. Januar 2021. Mit der damit verbundenen neuen Eindämmungsverordnung gelten weiterhin Einschränkungen für das Handwerk und schärfere Kontaktbeschränkungen.



Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:

  • Geschäfte, Gastronomie sowie Sport- und Kulturstätten bleiben geschlossen. Von der Schließungsverfügung weiterhin ausgenommen in Sachsen-Anhalt sind: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradwerkstätten und -läden, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Buchläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und der Großhandel, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen eingehalten werden.

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich unter Einhaltung der Hygieneregeln.
    Das heißt für das Handwerk weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege. Rein kosmetische Fußpflege ist untersagt. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu berücksichtigen.

    Hinweis: In der vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt bereit gestellten „Positiv-/Negativliste“ finden Sie konkrete Auslegungshilfen, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht (siehe Downloadbereich rechts). Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und ersetzt nicht den Verordnungstext.

  • Die Lieferung und Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort bleibt untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum bleibt ebenfalls untersagt.

  • Betriebskantinen müssen schließen, wo immer die Arbeitsabläufe dies zulassen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt aber auch hier möglich. Ein Verzehr der Speisen vor Ort wird untersagt, es sei denn eine individuelle Speiseneinnahme des Personals ist am Betriebsort nicht anderweitig möglich.

  • Das BBZ öffnet im Januar 2021 nur für prüfungsrelevante Kurse. Welche geplanten Kurse nicht als prüfungsrelevant gelten und aufgrund der Eindämmungsverordnung abgesagt werden müssen, erfahren Sie hier.


Allgemeine Beschränkungen:

  •  Schulen und Kitas bleiben geschlossen. Für die Kitas und Schuljahrgänge 1 bis 6 und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen gibt es eine Notbetreuung für Kinder, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Dafür ist eine Arbeitgeber-Bescheinigung notwendig. ⇒ Informationen zu systemrelevanten Berufen sowie Muster für Arbeitgeberbescheinigungen finden Sie hier. Für die Abschlussklassen kann Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden.

  • Arbeitgeber*innen werden weiterhin dringend gebeten zu prüfen, ob Home-Office-Lösungen umsetzbar sind.

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu verordnen, soweit die Inzidenz den Wert von 200 je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen überschreitet und dies mindestens über fünf Tage andauert. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Dazu gehören unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis um die Gemeinde- bzw. Verbandgemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person.

  • Private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind nur noch mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung nicht mehr ausgenommen.

Die geänderte Verordnung trat am 11. Januar 2021 in Kraft. Den Bund-Länder-Beschluss, die zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmunungsverordnung, sowie die 11. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung finden Sie im Download-Bereich (rechts).

Die Bundeskanzlerin und Länderchef*innen werden mit Blick auf die weitere Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.

Informationen zu Finanzhilfen sind hier abrufbar.

Unsere Corona-Hotline erreichen Sie im Rahmen unserer Öffnungszeiten unter: 0391 6268-0